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differenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern [2018/01/01 18:33] – angelegt ericdifferenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern [2018/01/04 13:23] – Tag eingefügt eric
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 >§ 72 Abs. 1 UrhG >§ 72 Abs. 1 UrhG
  
-Einziger Unterschied ist die Schutzdauer. Während die Schutzdauer eines bestehenden Urheberrechts 70 Jahre ([[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html|§ 64 UrhG]] nach dem Tod des Urhebers erlischt, dauert die Schutzzeit nach Leistungsschutzrecht nur 50 Jahre an. Im Falle des Lichtbilds gelten die 50 Jahre ab dem Erscheinen des Lichtbilds.+Einziger Unterschied ist die Schutzdauer. Während die Schutzdauer eines bestehenden Urheberrechts 70 Jahre ([[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html|§ 64 UrhG]]nach dem Tod des Urhebers erlischt, dauert die Schutzzeit nach Leistungsschutzrecht nur 50 Jahre an. Im Falle des Lichtbilds gelten die 50 Jahre ab dem Erscheinen des Lichtbilds. 
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 +{{tag>Medienrecht}}
differenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/13 15:36 von eric