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Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird durch die Bestands- und Entwicklungsgarantie nicht nur zugestanden, in seinem aktuellen Zustand abgesichert zu sein, sondern sich auch weiterentwickeln darf. Das gilt für technische Weiterentwicklungen wie andere Empfangswege, z. B. Fernsehen über das Internet, aber auch für das Erschließen neuer Themen.
Die Bestands- und Entwicklungsgarantie leitete das Bundesverfassungsgericht in seinem 6. Rundfunkurteil aus der in Art. 5 GG vorgegebenen Rundfunkfreiheit ab.