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Bestands- und Entwicklungsgarantie

Der öffentlich rechtliche Rundfunk soll die Grundversorgung von Bürger*innen mit Informationen und Unterhaltung gewährleisten. Die sogenannte Bestands- und Entwicklungsgarantie soll sichern, dass

  1. die Grundversorgung unabhängig weiterbestehen kann und
  2. neue Inhalte und technische Neuheiten umgesetzt werden dürfen.

Sie wurde vom Bundesverfassungsgericht in seinem sechsten Rundfunkurteil hervorgehend aus der in Art. 5 GG festgelegten Rundfunkfreiheit beschlossen.

Konkrete Beispiele für die Bestands- und Entwicklungsgarantie lassen sich in Zeiten des World Wide Webs und der sozialen Medien beobachten. So handelt es sich beispielsweise bei der durch das Internet bedingten Möglichkeit, Online-Mediatheken anzubieten, um eine technische Neuheit. Gleiches gilt für Social Media Plattformen als neue Art der Verbreitung, auf denen mittlerweile zahlreiche öffentlich rechtliche Content-Formate veröffentlicht werden. Die Bestands- und Entwicklungsgarantie legt im größeren Rahmen fest, dass diese neuen Formen (sofern sinnvoll) finanziert werden müssen, um die größtmögliche Rezipientengruppe erreichen zu können.

bestands-und-entwicklungsgarantie.txt · Zuletzt geändert: 2021/11/15 15:42 von marina