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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, kurz APR, bezeichnet das Recht darauf entscheiden zu können, inwieweit der eigene Lebenswandel Gegenstand des öffentlichen Lebens ist. Das APR ist ein Grundrecht. Auch juristische Persönlichkeiten und Personenvereinigungen können sich darauf berufen.

Ursprung und Wirkkraft

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt als Grundrecht. Bei der Lektüre des Grundgesetzes wird man jedoch auf keinen Artikel stoßen, der explizit ein solche Recht erwähnt, denn das APR wurde durch die Rechtssprechung vom Grundgesetz abgeleitet. Die zugrundeliegenden niedergeschriebenen Grundrechte sind Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG.

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art. 2 Abs. 1 GG
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 Abs. 1 GG

Es ist wichtig zu wissen, dass dieses Recht durch die Ableitung vom Grundgesetz den Rang eines Grundrechts hat, denn nur so ist es in der Lage, als Schranke für andere Grundrechte wie beispielsweise die Kunstfreiheit zu wirken. Eine einfachgesetzliche Lösung könnte das nicht. Das APR selbst wiederum kann nur durch ein anderes Grundrecht eingeschränkt werden.

Während das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundrecht zunächst einmal ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat ist, entwickelt es auch Drittwirkung im Privatrecht, insbesondere zwischen Medien und Bürgerinnen und Bürgern.

Schutzbereich

Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst sowohl den Schutz vor Eindringen in das Privatleben als auch den Schutz vor verfälschenden Elementen der Darstellung der eigenen Persönlichkeit, also sein Selbstbestimmungsaspekt, der den Schutz des APR über den Schutz vor Veröffentlichungen hinaus verlängert. Die Rechtssprechung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht sieht Bürgerinnen und Bürger als selbstverantwortlich und autonom.

Das allgemeine Persönlichkeitrecht umfasst auch, aber nicht abschließend den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, den Schutz der persönlichen Ehre, das Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort, das Recht am geschriebenen Wort, den Schutz vor Nachahmung der eigenen Persönlichkeit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Namen, Einschränkungen der identifizierenden Berichterstattung über Straftaten, den Schutz vor stigmatisierenden Darstellungen und das postmortale Persönlichkeitsrecht.

Sphärenmodell

Zur besseren Einprägsamkeit wird im Zusammenhang mit dem APR oft auf ein Sphärenmodell verwiesen. Dabei ist zu beachten, dass dieses Modell nicht starr ist und stets Einzelfallabwägungen getroffen werden müssen. Trotz dieser Einschränkungen gibt es einen groben Überblick über den Schutzbereich des APR.

Intimsphäre

Umfasst Sexualität, Gesundheitszustand und ähnliche intime Dinge. Eine Berichterstattung ohne Einverständnis ist fast immer unzulässig.

Privatsphäre

Zur Privatsphäre zählt beispielsweise der häusliche Bereich, eine Abwägung ist notwendig, anderes Rechte können das APR eher überwiegen als im Bereich der Intimsphäre.

Sozialsphäre

Besteht ein öffentliches Interesse, überwiegt dieses fast immer das APR im Bereich der Sozialsphäre. Darunter versteht man das öffentliche Leben wie zum Beispiel politische Tätigkeiten.

allgemeines-persoenlichkeitsrecht.1514909859.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/01/02 17:17 von eric