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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, kurz APR, bezeichnet das Recht darauf entscheiden zu können, inwieweit der eigene Lebenswandel Gegenstand des öffentlichen Lebens ist. Das APR ist ein Grundrecht. Auch juristische Persönlichkeiten und Personenvereinigungen können sich darauf berufen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt als Grundrecht. Bei der Lektüre des Grundgesetzes wird man jedoch auf keinen Artikel stoßen, der explizit ein solche Recht erwähnt, denn das APR wurde durch die Rechtssprechung vom Grundgesetz abgeleitet. Die zugrundeliegenden niedergeschriebenen Grundrechte sind Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG.
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art. 2 Abs. 1 GG
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 Abs. 1 GG
Es ist wichtig zu wissen, dass dieses Recht durch die Ableitung vom Grundgesetz den Rang eines Grundrechts hat, denn nur so ist es in der Lage, als Schranke für andere Grundrechte wie beispielsweise die Kunstfreiheit zu wirken. Eine einfachgesetzliche Lösung könnte das nicht. Das APR selbst wiederum kann nur durch ein anderes Grundrecht eingeschränkt werden.
Während das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundrecht zunächst einmal ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat ist, entwickelt es auch Drittwirkung im Privatrecht, insbesondere zwischen Medien und Bürgerinnen und Bürgern.
Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst sowohl den Schutz vor Eindringen in das Privatleben als auch den Schutz vor verfälschenden Elementen der Darstellung der eigenen Persönlichkeit, also sein Selbstbestimmungsaspekt, der den Schutz des APR über den Schutz vor Veröffentlichungen hinaus verlängert. Die Rechtssprechung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht sieht Bürgerinnen und Bürger als selbstverantwortlich und autonom.
Zur besseren Einprägsamkeit wird im Zusammenhang mit dem APR oft auf ein Sphärenmodell verwiesen. Dabei ist zu beachten, dass dieses Modell nicht starr ist und stets Einzelfallabwägungen getroffen werden müssen. Trotz dieser Einschränkungen gibt es einen groben Überblick über den Schutzbereich des APR.
Umfasst Sexualität, Gesundheitszustand und ähnliche intime Dinge. Eine Berichterstattung ohne Einverständnis ist fast immer unzulässig.
Zur Privatsphäre zählt beispielsweise der häusliche Bereich, eine Abwägung ist notwendig, anderes Rechte können das APR eher überwiegen als im Bereich der Intimsphäre.
Besteht ein öffentliches Interesse, überwiegt dieses fast immer das APR im Bereich der Sozialsphäre. Darunter versteht man das öffentliche Leben wie zum Beispiel politische Tätigkeiten.