Obwohl sich in Deutschland die Hörfunkordnungen der Länder unterscheiden, bezeichnen die metaphorischen zwei Säulen zum einen die nicht-kommerzielle Veranstaltergemeinschaft, die für die Programmgestaltung verantwortlich ist und zum anderen die Betriebsgesellschaft, die privatwirtschaftlich organisiert ist. Sie stellt die Finanzierung des Programms sicher. Örtliche Verleger sind mit bis zu 75 % und die Kommunen mit bis zu 25 % am privaten Hörfunk beteiligt. Dabei verzeichnet das Nordrhein-Westfälische Modell besonders starke Abweichungen.