Schmähkritik

Eine Schmähkritik liegt vor, wenn Äußerungen sich nicht mehr mit der Sache auseinandersetzen, sondern das alleinige Ziel haben, eine Person zu diffamieren und persönlich zu kränken. Dabei muss das „sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund [ge]drängt“ werden (BVerfGE 82, 272 (284)).

Eine Schmähkritik wird nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt, da das betroffene Persönlichkeitsrecht bzw. der Schutz der persönlichen Ehre schwerer wiegt. Die Einordnung ob es sich um eine Schmähung handelt, ist allerdings oft schwierig.