Rundfunkbeitrag

Der öffentliche-rechtliche Rundfunk wird über den Rundfunkbeitrag finanziert. Dieser wurde 2013 eingeführt und beruht auf einem geräteunabhängigen Modell. Der Rundfunkbeitrag wird für das Bereitstellen des Angebots gezahlt, nicht für die eigentliche Nutzung. So lässt es sich rechtfertigen, dass auch Haushalte den Rundfunkbeitrag entrichten müssen, die über keine Rundfunkgeräte verfügen. Der Beitrag finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, das öffentlich-rechtliche Fernsehen sowie die Landesmedienanstalten, die den privaten Rundfunk kontrollieren.

Der Finanzbedarf der Anstalten leitet sich aus dem Programmauftrag ab. Werbung kann durch den Gesetzgeber erlaubt werden, ist aber nur in beschränktem Maße zulässig. Es gilt das Prinzip der Staatsferne zu beachten, das eine programmneutrale Finanzierung gewährleisten soll. Die Staatsferne schließt insbesondere einen Staatsrundfunk aus. Außerdem haben die Anstalten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu agieren.

Festlegung des Beitragssatzes

Zunächst melden die Rundfunkanstalten einen Bedarf an. Daraufhin macht die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (KEF) einen Vorschlag für die kommende Finanzierungsperiode, den sie an die Länder richtet. Über einen Staatsvertrag wird der KEF-Vorschlag durch die Länder zu geltendem Recht. Die Länder dürfen zwar von diesem Vorschlag abweichen, das darf aber nur durch programmneutrale Gründe geschehen. Der aktuelle Rundfunkbeitrag (Stand:Dezember 2021) beträgt 18,36 Euro.