Nachrichtensperre

Eine Nachrichtensperre ist das Zurückhalten von Informationen durch Behörden oder andere staatliche Einrichtungen. Gelegentlich wird darunter auch verstanden, dass die Presse über ein bestimmtes Thema nicht berichten darf. Nachrichtensperren sind nach §4 Abs. 3 LPG NRW unzulässig. Danach ist es verboten, Auskünfte an die Presse zu verbieten.

Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.

Auch legt das Landespressegesetz im ersten Absatz des selben Paragraphes fest, dass Behörden verpflichtet sind, Vertretern der Presse die nötigen Informationen zur Erfüllung ihrere öffentlichen Aufgabe zu erteilen.

Der Pressekodex akzeptiert Nachrichtensperren grundsätzlich nicht. Er sieht aber Ausnahmen vor.

Ausnahmen

In Krisensituationen, zum Beispiel wenn eine Geiselnahme läuft, verzichten deutsche Medienorgane freiwillig auf eine Berichterstattung. Das geschah bei der Entführung Hanns Martin Schleyers im Jahre 1977. Ein tätiger Krisenstab unter Leitung des Bundeskanzlers Helmut Schmidt verhängte eine Nachrichtensperre. Zuvor stellten die Entführer Forderungen, was zu übertragen sei. Der Presserat akzeptierte diese Maßnahme mit Rücksichtnahme auf „schwerste konkrete Gefahr“1). Im Gegenzug sollten zahlreiche Informationen, die noch zurückgehalten wurden, nach dem Ende der Geiselnahme an die Presse übergeben werden.

1)
Buck, Christian F.. (2007). Medien und Geiselnahmen : Fallstudien zum inszenierten Terror. Wiesbaden: VS Verl. für Sozialwiss.