Die Ansprüche, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) ableiten lassen, sind im Gegensatz zu denen der Landespressegesetze Jedermanns-Rechte. Sie können also nicht nur von Journalistinnen und Journalisten beansprucht werden, sondern von allen Bürgerinnen und Bürgern. Ein weiterer Unterschied zu den Landespressegesetzen ist, dass es ein Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene gibt. Auf Landesebene haben noch nicht alle Länder ein IFG umgesetzt. Derzeit haben Bayern, Niedersachsen und Sachsen kein IFG 1).
Durch das IFG erhält man den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, auch auf Akteneinsicht. Die Übermittlung muss „unverzüglich“ geschehen, was allerdings kein Garant für einen raschen Erhalt der benötigten Dokumente ist. Auch kann die kontaktierte Gebühren verlangen. Daher wird angeraten, vor der eigentlichen IFG-Anfrage eine Kostenauskunft zu beantragen.
Während das IFG einerseits durch das enthaltene Recht auf Akteneinsicht weiter greift als die Landespressegesetze, hat es doch eine Einschränkung: Es besteht gegenüber Parlamenten nur insoweit ein Informationsanspruch, soweit es um die Verwaltungsaufgaben geht. Das führte bei Anfragen beim Deutschen Bundestag schon oft dazu, dass Anfragen mit der Begründung abgelehnt wurden, dass die abgefragten Informationen nicht zur Verwaltungstätigkeit des Bundestages gehören und somit nicht unter das IFG fallen. Weitere Gründe, die einem Zugang zu Informationen entgegenstehen könnten, sind in den Paragraphen 3-6 des IFG 2) angegeben: