====== Gegendarstellung ====== Die Gegendarstellung ist das Recht einer Person oder Organisation, eine von einem Medium verbreitete falsche Tatsachenbehauptung im Rahmen einer [[wortberichterstattung|Wortberichterstattung]] richtig zu stellen. Dieses Recht ist in den [[landespressegesetze|Landespressegesetzen]] sowie in [[http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RFunkStVertr-56|§ 56]] des [[rundfunkstaatsvertrag|Rundfunkstaatsvertrags]] festgehalten. Hat beispielsweise eine Zeitung auf der Titelseite eine unwahre Schlagzeile über eine prominente Person gedruckt, hat diese Person das Recht, ebenfalls auf der Titelseite in gleicher Schriftgröße und Aufmachung selbst zu Wort zu kommen und die Aussage richtig zu stellen. Dieses Recht gilt nicht nur für Personen des öffentlichen Lebens, jedoch sind diese wegen ihrer öffentlichen Präsenz naturgemäß häufiger von falscher Berichterstattung betroffen. Folgende Regeln gelten für eine Gegendarstellung: * Sie darf keine Meinungsäußerungen enthalten, sondern muss sich sachlich auf die falsche Aussage beziehen. * Es besteht nur ein Anspruch auf Gegendarstellung, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt (ein Werturteil ist durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt). Einer Gegendarstellung folgt oft der sogenannte Redaktionsschwanz, in dem wiederum die Redaktion Stellung zu der Gegendarstellung beziehen kann. Darin wird in der Regel nur noch einmal bestätigt, dass der Inhalt der Gegendarstellung tatsächlich stimmt. {{tag>Medienrecht journalistisches_Arbeiten}}