====== Duale Rundfunkordnung ====== Die Duale Rundfunkordnung regelt das Bestehen eines öffentlichen-rechtlichen und eines privaten Rundfunks. An beide werden, vor allem ausgestaltet durch die [[rundfunkurteile|Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts]], verschiedene Ansprüche gestellt. Private Anbieter haben weniger Vorgaben zu erfüllen als öffentlich-rechtliche Sender. Den öffentlich-rechtlichen Sendern wird eine [[bestands-und-entwicklungsgarantie|Bestands- und Entwicklungsgarantie]] zugestanden. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gilt das Prinzip der [[staatsferne|Staatsferne]]. Eine Ausnahme bildet die [[deutsche-welle|Deutsche Welle]]. Diese [[staatsferne|Staatsferne]] soll durch die nicht-staatliche Finanzierung in Form des [[Rundfunkbeitrag|Rundfunkbeitrag]] gewährleistet werden. Zudem ist der öffentlich-rechtliche [[Rundfunk |Rundfunks]] verpflichtet, innerhalb des Programms eine Meinungsvielfalt abzubilden. Dieses Programm soll laut Bundesverfassungsgericht eine Grundversorgung der Bevölkerung darstellen.[[Grundversorgung|Grundversorgung]] meint in dem Zusammenhang "die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben“. {{tag>Medienwissenschaft}}