Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird durch die Bestands- und Entwicklungsgarantie in seinem aktuellen Zustand abgesichert. Zudem legt sie die Grundlage dafür, dass sich der öffentlich-rechtlichen Rundfunk weiterentwickeln kann. Das gilt für technische Weiterentwicklungen, wie andere Empfangswege (z.B. das Fernsehen oder Angebote im World Wide Web), aber auch für das Erschließen neuer Themengebiete.
Die Bestands- und Entwicklungsgarantie leitete das Bundesverfassungsgericht in seinem sechsten Rundfunkurteil aus der in Art. 5 GG festgelegten Rundfunkfreiheit ab.